Satzung
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Die aktuelle Fassung der Vereinssatzung
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V
e r e i n s s a t z u n g
des
Gesangvereins Harmonie Daubringen
§ 1 Name, Sitz
Der
Verein führt den Namen Gesangverein Harmonie Daubringen
Er
hat seinen Sitz in Staufenberg, Stadtteil Daubringen.
Er
erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kunst durch die Erhaltung und
Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Abhaltung von
Übungsstunden und die Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen.
Der
Gesangverein Harmonie Daubringen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 4 Vergütungen
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jeder werden, der sich zu den Bestrebungen des
Vereins bekennt, sich durch seinen schriftlichen Aufnahmeantrag zur
Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Vereinsbeiträge
verpflichtet.
Der
Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Personen,
die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben
haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Besondere Verdienste liegen in jedem Falle vor, wenn
aktive Mitglieder 20 Jahre, passive Mitglieder 40 Jahre dem Verein
angehören und das 65.Lebensjahr vollendet haben.
Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Sie sind nicht von
der Beitragszahlung befreit.
Jugendliche
Mitglieder sind Mitglieder bis zum 31.Dezember des Jahres, in dem sie
ihr 18.Lebensjahr vollenden. Für ihre Aufnahme in den Verein ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Aktive
Jugendliche sind ebenfalls von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand, erforderlichenfalls in geheimer Abstimmung.
Der Eintritt in den Verein kann jeweils nur zum Beginn eines
Vierteljahres rechnungswirksam erfolgen.
Die
Mitgliedschaft endet
a)
durch Tod
b)
durch Austritt
c)
durch Ausschluss
Beim
Austritt durch Tod besteht ein Anspruch auf Niederlegung eines
angemessenen Kranzes.
Die
Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen und kann nur jeweils zum Ende eines Halbjahres wirksam
werden. Sie muss dem Vorstand spätestens am 15. des Austrittsmonats
vorliegen.
Ein
Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn ein aktives oder passives Mitglied durch unehrenhaftes Verhalten
das Ansehen des Vereins gefährdet oder wenn es trotz dreimaliger
Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet. Der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt
zugeben.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Alle
ordentlichen Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu
leisten, der einmal jährlich fällig ist. Der Beitrag soll nach
Möglichkeit im Bankabrufverfahren von der Vereinskasse eingezogen
werden können. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
obliegt der Jahreshauptversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
Der
Vorstand
Die
Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
3 gleichberechtigten Vorsitzenden
dem 1. Rechner und seinem Stellvertreter
dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter
mindestens 1 Beisitzer
Die
genaue Anzahl der Beisitzer für die jeweilige Amtsperiode bestimmt
die Mitgliederversammlung durch Beschluss vor der Wahl.
Gerichtlich
und außergerichtlich wird der Verein durch die 3 Vorsitzenden, den
Schriftführer und den Rechner vertreten. Jeweils 2 von ihnen,
darunter mindestens einer der Vorsitzenden, vertreten gemeinsam den
Verein.
Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als
300,-- belasten, sind jeder der Vorsitzenden und der Rechner
selbständig befugt.
Der
Rechner verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der
Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist
zulässig.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem
der Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen sind nur bei eigenen persönlichen
Angelegenheiten zugelassen.
Beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann zu bestellen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal
jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die ordnungsgemäß eingeladene
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand
dies für erforderlich hält. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens
ein Fünftel aller Mitglieder es verlangen. Im Übrigen gelten für
die Einberufung und Abhaltung die gleichen Bestimmungen wie für
ordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Wahl des Vorstandes
2.
Wahl der Kassenprüfer
3.
Entgegennahme des Jahresberichtes,
des Kassenberichtes,
des Kassenprüfungsberichtes und
Entlastung des Vorstandes.
4.
Festlegung des Mitgliedsbeitrags
5.
Ausschluss eines Mitgliedes
6.
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
7.
Änderung der Vereinssatzung
8.
Auflösung des Vereins
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Lediglich für die Punkte 7
(Satzungsänderung) und 8 (Auflösung) ist die im BGB vorgesehene
Mehrheit von drei Vierteln aller Erschienenen notwendig.
§ 13 Beurkundung
Die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
Über
jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vereinsauflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen, wobei drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei
Liquidatoren.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Trifft die Mitgliederversammlung hierzu keine Entscheidung, fällt
das Vermögen an die Stadt Staufenberg, die es entsprechend für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Anwendung des BGB
Soweit
vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch vom 18.8.1896).
Die aktuelle Fassung der Vereinssatzung als PDF
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