Satzung - Gesangverein Harmonie Daubringen

Gesangverein Harmonie Daubringen e.V.
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Satzung

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V e r e i n s s a t z u n g
des Gesangvereins Harmonie Daubringen e.V.


§ 1  Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Gesangverein Harmonie Daubringen
Er hat seinen Sitz in Staufenberg, Stadtteil Daubringen.
Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.


§ 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch die Erhaltung und Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Abhaltung von Übungsstunden und die Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen.
Der Gesangverein Harmonie Daubringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3  Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4  Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6  Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt, sich durch seinen schriftlichen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Vereinsbeiträge verpflichtet.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum 31.Dezember des Jahres, in dem sie ihr 18.Lebensjahr vollenden. Für ihre Aufnahme in den Verein ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Aktive Jugendliche sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, erforderlichenfalls in geheimer Abstimmung.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und kann nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres wirksam werden. Sie muss dem Vorstand spätestens am 15. Dezember vorliegen.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein aktives oder passives Mitglied durch unehrenhaftes Verhalten das Ansehen des Vereins gefährdet oder wenn es trotz dreimaliger Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

§ 8  Mitgliedsbeitrag
Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der einmal jährlich fällig ist. Der Beitrag wird im SEPA Lastschriftverfahren eingezogen. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt der Jahreshauptversammlung.

§ 9  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 10  Der Vorstand

Den Vorstand bilden:
bis zu 3 Vorsitzende  
1. Rechner/in und Stellvertreter/in
1. Schriftführer/in und Stellvertreter/in
mindestens 1 Beisitzer/in
Die genaue Anzahl der Vorsitzenden  und der Beisitzer für die jeweilige Amtsperiode bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss vor der Wahl.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den/die Vorsitzende(n), den/die Schriftführer(in) und den/die Rechner(in) vertreten. Jeweils zwei von diesen vertreten gemeinsam den Verein.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 300,-- belasten, sind jeder der Vorsitzenden und der Rechner selbständig befugt.
Der/die Rechner/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen sind nur bei eigenen persönlichen Angelegenheiten zugelassen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann zu bestellen.


§ 11  Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail einzuladen. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es verlangen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Abhaltung die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 12  Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Entgegennahme des Jahresberichtes,
   des Kassenberichtes,
   des Kassenprüfungsberichtes und
   Entlastung des Vorstandes.
4. Festlegung des Mitgliedsbeitrags
5. Ausschluss eines Mitgliedes
6. Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
7. Änderung der Vereinssatzung
8. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Lediglich für die Punkte 7 (Satzungsänderung) und 8 (Auflösung) ist die im BGB vorgesehene Mehrheit von drei Vierteln aller Erschienenen notwendig.


§ 13  Beurkundung
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14  Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Trifft die Mitgliederversammlung hierzu keine Entscheidung, fällt das Vermögen an die Stadt Staufenberg, die es entsprechend für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15  Anwendung des BGB
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch vom 18.8.1896).

§ 16  Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22.06.2022 beschlossen worden und tritt nach Eintrag beim Amtsgericht in Gießen in Kraft. Die seitherige Satzung verliert mit dem gleichen Tag ihre Gültigkeit.
 

Die aktuelle Fassung der Vereinssatzung als PDF
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